LUXEMBURG

OGAW steht für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren. Das Konzept, das ursprünglich von der EU-Richtlinie 85/611/EG abgeleitet wurde, wurde durch die Europäische Richtlinie 2009/65/EG vom 13. Juli 2009 ersetzt. Diese Europäische Richtlinie gibt ein einheitliches Regulierungssystem vor, welches für offene Fonds gilt, die innerhalb der Europäischen Union in übertragbare Wertpapiere wie Aktien und Anleihen investieren. Mit Blick auf den höchstmöglichen Anlegerschutz, reguliert die Richtlinie die Organisation, das Management und die Überwachung solcher Fonds und stellt Regeln für die Diversifizierung, Liquidität und den Einsatz von Fremdkapital auf. Sie wurde durch Teil 1 des Luxemburger Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in nationales Recht umgesetzt.

IN LUXEMBURG KANN EIN OGAW ALS VERTRAGLICHER FONDS ODER ALS INVESTMENTGESELLSCHAFT GEGRÜNDET WERDEN:

  • Contractual fund (FCP)
  • Investment Company with variable capital (SICAV)
  • Investment Company with fixed capital (SICAF)

Ein OGAW kann als Einzelfonds oder als Umbrellafonds, der aus mehreren Teilfonds mit jeweils einer anderen Anlagepolitik besteht, eingerichtet werden. Der Fonds und die Teilfonds können jeweils eine unbegrenzte Anzahl von Anteilklassen haben, je nach den Bedürfnissen der Anleger. Unter bestimmten Bedingungen sind Kreuzinvestitionen zwischen den Teilfonds erlaubt.

IRLAND

Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) wurden 1985 erstmals in Europa eingeführt. Die erste europäische OGAW-Richtlinie legte mit dem „europäischen Pass“ gemeinschaftliche Regeln für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Wertpapierfonds fest. OAGWs wurden für den Privatkundenmarkt entwickelt und umfassen daher einen entsprechenden Anlegerschutz.

Die zentralen gemeinsamen Aspekte von OGAW-Fonds sind die, dass sie offen und liquide sein müssen. Die Flexibilität von OGAW wird offensichtlich anhand der Tatsache, dass sie als Einzel- oder als Dachfonds eingerichtet werden können, wobei letzterer aus mehreren zweckgebunden Teilfonds besteht, jeder mit einem anderen Anlageziel und einer anderen Anlagepolitik. Jeder Teilfonds wird als eine eigenständige Einheit behandelt, deren Aktiva und Passiva von denen anderer Teilfonds unter dem OGAW-Dachfonds getrennt sind. Das Management der einzelnen Teilfonds kann über unterschiedliche Anlageverwalter erfolgen, und einzelne Teilfonds dürfen unter Berücksichtigung bestimmter Anlagebeschränkungen in die anderen Teilfonds investieren.

RECHTSFORMEN IN IRLAND:

  • Investment Company/Variable Capital Company
  • Irish Collective Asset-Management Vehicle (ICAV)
  • Unit Trust
  • Investment Limited Partnership (ILP)
  • Common Contractual Fund (CCFs)

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